Mit 3D-Druck können Sie Produkte und Teile intelligenter, effizienter und besser gestalten. Sowohl was das Design als auch die Produktionsmethode betrifft. Gemeinsam als Partner betrachten wir die Herausforderung und die Möglichkeiten, die sich bieten.
Schnell und Effizient viele Teile liefern, schnell und Service orientiert handeln, schnell helfen. Das erledigen wir. Für Sie.
Parts on Demand ist einer der europäischen Innovatoren auf dem Gebiet der Serienproduktion mit Hilfe des 3D-Drucks. Mit unseren Wurzeln in der Produktentwicklung, Produktion und Erfindung stehen wir jeden Tag an der Spitze der technologischen Entwicklung. Täglich produzieren wir eine Vielzahl von Teilen und helfen unseren Kunden bei der Optimierung von Produktion und Produkten.
Neue Möglichkeiten.
3D-Druck bietet Entwurfsmöglichkeiten, die wir vorher nicht für möglich gehalten haben. Deshalb bieten wir Ihnen unsere Dienste an. Profitieren Sie von unserem Wissen, unserer Erfahrung und unserem Vorsprung. Denn 3D-Design und 3D-Druck sind für uns keine Geheimnisse.
Gemeinsam optimieren.
Wir helfen Ihnen nicht nur bei der Optimierung, sondern auch bei der Suche nach dem richtigen Produktionsverfahren für Ihre Innovation. Denn gemeinsam kommt man weiter, und wir möchten unser Fachwissen in möglichst vielen verschiedenen Bereichen einsetzen.
Einen Unterschied machen.
Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie Produkte liefern, die besser funktionieren. Und wir verhindern, dass Sie teure Fehler machen. Sie können Ihren Kunden wieder mit Produkten helfen, die einen Unterschied machen. Auf diese Weise entwickeln wir Produkte und Ideen, die die Zukunft gestalten.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur Verfügung, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, um Streitigkeiten beizulegen.
AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTS BEDINGUNGEN
1. Anwendbarkeit der Bedingungen von Parts on Demand B.V.
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die "AGB") gelten für alle Angebote und Vereinbarungen, für die Parts on Demand B.V. (im Folgenden auch als die Lieferant') liefert Waren und /oder Dienstleistungen, gleich welcher Art und unter welchem Namen, an den Kunden.
1.2. Von diesen AGB kann nur abgewichen oder ergänzt werden, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbart haben.
1.3. Die Anwendbarkeit einer der Kauf- oder sonstigen Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig sein oder annulliert werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB uneingeschränkt anwendbar und wirksam. In diesem Fall konsultieren sich Lieferant und Kunde, um neue Bestimmungen zu finden, die so weit wie möglich den gleichen Zweck haben und die nichtigen oder annullierten Bestimmungen ersetzen.
2. Angebote
2.1. Alle Angebote des Lieferanten und andere Formen der Kommunikation sind freibleibend, es sei denn, der Lieferant sollte schriftlich etwas anderes angeben. Der Kunde garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, mit Ausnahme offensichtlicher Tippfehler, die vom oder im Auftrag des Kunden dem Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden und auf denen der Informationsanbieter sein Angebot begründet hat.
3. Preis und Zahlung
3.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (MwSt.) und anderer produkt- oder dienstleistungsspezifischer Abgaben, die von den Behörden erhoben werden. Alle vom Lieferanten angegebenen Preise sind in Euro und der Kunde muss in Euro bezahlen.
3.2. Der Kunde kann aus einem Kostenvoranschlag oder Budget des Lieferanten keine Rechte oder Erwartungen ableiten, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Ein vom Kunden mitgeteiltes Budget gilt nur dann als von den Parteien vereinbarter (Fest-)Preis, wenn Dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.3. Sollte aus dem Vertrag hervorgehen, dass der Kunde aus mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen besteht, haftet jede dieser Personen gesamtschuldnerisch gegenüber dem Lieferanten für die Erfüllung des Vertrages.
3.4. In Bezug auf die vom Lieferanten ausgeübten Tätigkeiten und die vom Kunden für diese Tätigkeiten geschuldeten Beträge liefern die Informationen in der Verwaltung des Lieferanten vollständige Beweise, unbeschadet des Rechts des Kunden, das Gegenteil zu beweisen.
3.5. Für den Fall, dass der Kunde einer regelmäßigen Zahlungsverpflichtung unterliegt, kann der Lieferant die geltenden Preise und Tarife schriftlich und in Übereinstimmung mit dem Index jedes anderen in der Vereinbarung enthaltenen Kriteriums innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist anpassen. Wenn die Vereinbarung nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die Preise oder Tarife anzupassen, kann der Lieferant die geltenden Preise und Tarife in
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten. Will der Kunde im letzteren Fall die Preisanpassung nicht akzeptieren, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Kündigung (opzeggen) innerhalb von dreißig Tagen nach Mitteilung der Anpassung und wirksam ab dem Datum des Inkrafttretens der neuen Preise und/oder Tarife zu kündigen.
3.6. Die Parteien legen in ihrer Vereinbarung das Datum oder die Daten fest , an denen der Lieferant das Honorar für die vereinbarten Aktivitäten in Rechnung stellt.
weiter mit Client. Alle fälligen Beträge werden vom Kunden gemäß den vereinbarten oder in der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen bezahlt. Der Kunde ist weder berechtigt, Zahlungen auszusetzen noch fällige Beträge zu verrechnen.
3.7. Sollte der Kunde die fälligen Beträge nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen, sind die gesetzlichen Zinsen für Handelsverträge vom Kunden auf den ausstehenden Betrag zu zahlen, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf. Wenn
der Kunde den fälligen Betrag auch nach Mahnung nicht zahlt oder
Der Lieferant kann die Forderung auf Inkasso weiterleiten und der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren und zusätzlich zu dem zu diesem Zeitpunkt fälligen Gesamtbetrag alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich aller Kosten, die von externen Sachverständigen in Rechnung gestellt werden, zu zahlen – alle
davon bleiben die gesetzlichen Kontraktionsrechte des Lieferanten unberührt.
4. Laufzeit der Vereinbarung
4.1. Wenn und soweit es sich bei dem Vertrag zwischen um einen Dauerleistungsvertrag handelt , kommt der Vertrag für die von den Parteien vereinbarte Laufzeit zustande. Eine Frist von einem Jahr gilt, wenn keine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde.
4.2. Die Laufzeit des Vertrages auf bestimmte Zeit verlängert sich stillschweigend jeweils um den ursprünglich vereinbarten Zeitraum mit maximal einem Jahr, es sei denn, der Kunde oder Lieferant kündigt den Vertrag durch schriftliche Kündigung (opzeggen) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit.
5. Vertraulichkeit und Einstellung von Mitarbeitern des Lieferanten
5.1. Auftraggeber und Lieferant stellen sicher, dass alle von der anderen Partei erhaltenen Informationen, von denen die empfangende Partei weiß oder wissen sollte, dass sie vertraulich sind, geheim gehalten werden. Dieses Verbot gilt nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen einem Dritten aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, einer behördlichen Vorschrift, einer behördlichen Anordnung oder zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Partei, die die vertraulichen Informationen erhält, darf sie nur für den Zweck verwenden, für den sie zur Verfügung gestellt wurden. Informationen gelten in jedem Fall als vertraulich, wenn sie von einer der Parteien als solche bezeichnet wurden.
5.2. Der Kunde erkennt an, dass die vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Software stets vertraulicher Natur ist und dass diese Software-
ware enthält Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten und seines Lieferanten oder des Herstellers der Software.
5.3. Der Kunde darf während der Vertragslaufzeit und ein Jahr danach nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten Mitarbeiter des Lieferanten einstellen, die an der Erfüllung der im Vertrag festgelegten Verpflichtungen beteiligt sind oder waren, oder diese Mitarbeiter anderweitig (direkt oder indirekt) für den Kunden arbeiten lassen. Der Lieferant kann Bedingungen anwenden
seiner Zustimmung, einschließlich der Bedingung, dass der Kunde eine angemessene Gebühr an den Lieferanten zahlt.
6. Datenschutz und Datenverarbeitung
6.1. Wenn dies nach Ansicht des Lieferanten für die Erfüllung des Vertrags relevant sein sollte, informiert der Kunde den Lieferanten auf Anfrage des Lieferanten schriftlich über die Art und Weise, in der der Kunde seine Verpflichtungen gemäß den geltenden Regeln und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erfüllt.
6.2. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen von Personen frei, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden oder wurden und für die der verarbeitende Kunde gesetzlich verantwortlich ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Tatsachen, auf denen ein Anspruch beruht, dem Lieferanten zuzurechnen sind.
6.3. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für die Daten, die er bei der Inanspruchnahme einer vom Lieferanten erbrachten Dienstleistung verarbeitet. Der Auftraggeber garantiert gegenüber dem Lieferanten , dass Inhalt , Nutzung und/oder Verarbeitung der Daten nicht rechtswidrig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus irgendeinem Grund im Zusammenhang mit diesen Daten oder der Vertragserfüllung geltend gemacht werden.
7. Sicherheit
7.1. Wenn der Lieferant verpflichtet ist, im Rahmen der Vereinbarung eine Form der Informationssicherheit zu gewährleisten, entspricht dieser Schutz den Sicherheitsspezifikationen, die die Parteien vereinbart haben. schriftlich. Der Lieferant garantiert nicht, dass die bereitgestellte Informationssicherheit unter allen Umständen wirksam ist. Wenn die Vereinbarung keine explizit definierte Sicherheitsmethode enthält, erfüllen die bereitgestellten Sicherheitsmerkmale ein Niveau, das
nach Ansicht des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs und des Kontexts, wie sie dem Lieferanten der zu sichernden Informationen bekannt sind, des Zwecks und der üblichen Verwendung der Produkte und Dienstleistungen des Lieferanten sowie der Wahrscheinlichkeit und Schwere vorhersehbarer Risiken nicht unangemessen ist.
7.2. Die Zugangs- oder Identifikationscodes und Zertifikate, die dem Kunden vom oder im Namen des Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich und müssen vom Kunden als solche behandelt werden. autorisierten Mitarbeitern in der eigenen Organisation oder Firma des Kunden bekannt gemacht werden. Der Lieferant ist berechtigt, die Zugangs- oder Identifikationscodes und Zertifikate zu ändern. Der Kunde ist verantwortlich für die Verwaltung dieser Berechtigungen und für die Bereitstellung und den ordnungsgemäßen Widerruf von Zugangs- und Identifikationscodes.
7.3. Der Kunde sichert seine Systeme und Infrastruktur angemessen und hält diese angemessen gesichert.
8. Eigentumsvorbehalt, Rechtsvorbehalt und Hemmung
8.1. Alle an den Kunden gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten, bis alle Beträge, die der Kunde dem Lieferanten gemäß dem
Die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen wurden vollständig an den Lieferanten bezahlt. Ein Kunde, der als Wiederverkäufer auftritt, kann verkaufen und liefern
alle unter Eigentumsvorbehalt des Lieferers stehenden Waren, soweit dies im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs des Bestellers üblich ist.
8.2. Die eigentumsrechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehalts in Bezug auf Waren, die für Sachverständige bestimmt sind, sind
unterliegen dem Recht des Bestimmungsstaates , wenn die einschlägigen Gesetze Bestimmungen enthalten, die für den Lieferanten am günstigsten sind .
8.3. Gegebenenfalls werden Rechte gewährt oder übertragen
an den Kunden unter der Bedingung, dass der Kunde alle im Rahmen des Vertrags fälligen Beträge bezahlt hat.
8.4. Der Lieferant kann alle Informationen, Dokumente, Software und/oder Datumsdateien, die er im Rahmen des Vertrages erhalten oder erstellt hat, trotz einer bestehenden Verpflichtung zur Herausgabe oder Übertragung aufbewahren, bis der Kunde alle dem Lieferanten geschuldeten Beträge bezahlt hat.
9. Gefahrübergang
9.1. Das Risiko des Verlusts, des Diebstahls, der Veruntreuung oder der Beschädigung von Waren, Informationen (einschließlich Benutzernamen, Codes und Passwörtern), Dokumenten, Software oder Dateien, die für den Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung erstellt, geliefert oder verwendet werden, geht auf den Kunden über
Sobald diese unter die tatsächliche Kontrolle des Kunden oder einer Hilfsperson des Kunden gestellt werden.
10. Geistiges Eigentum
10.1. Alle geistigen Eigentumsrechte an der Software, Websites, Dateien, Datenbanken, Hardware, Schulungs-, Test - und Untersuchungsmaterialien sowie anderen Materialien wie Analysen, Designs, Dokumentationen, Berichten, Angeboten, einschließlich Vorbereitungsmaterialien für diese Materialien, entwickelt oder die dem Kunden im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellt werden, bleiben ausschließlich Eigentum des Lieferanten, seiner Lizenzgeber oder seiner Lieferanten. Dem Kunden werden ausschließlich die in diesen AGB festgelegten Nutzungsrechte eingeräumt,
in der von den Parteien schriftlich geschlossenen Vereinbarung und in den anwendbaren zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein dem Kunden eingeräumtes Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich, nicht übertragbar, nicht verpfändbar (niet-verpandbaar) und nicht unterlizenzierbar.
10.2. Ist der Lieferant bereit, sich zur Übertragung eines Schutzrechts zu verpflichten, so darf dies nur ausdrücklich schriftlich erfolgen. Wenn Parteien schriftlich vereinbaren, dass ein geistiges Eigentum in Bezug auf Software, Websites, Dateien, Hardware, Know-how oder andere Werke oder Materialien speziell für den Auftraggeber entwickelt wird, berührt dies nicht die Rechte oder Möglichkeiten des Lieferanten, die Teile, Konstruktionen, Algorithmen, Dokumentationen, Werke, Protokolle, Normen und dergleichen, auf denen die genannten Entwicklungen beruhen, für andere Zwecke für sich selbst oder für Dritte und uneingeschränkt zu nutzen und/oder zu verwerten.
Der Lieferant ist auch berechtigt, die allgemeinen Grundsätze, Ideen und Programmiersprachen, die als Grundlage für die Erstellung oder Entwicklung von Werken für andere Zwecke verwendet wurden, entweder für sich selbst oder für Dritte und ohne Einschränkungen zu verwenden und/oder zu verwerten . Die Übertragung eines geistigen Eigentumsrechts berührt nicht das Recht des Lieferanten , Software – oder Softwareelemente – oder Softwareelemente – weiterzuentwickeln, die Software – oder Softwareelementen – ähnlich sind oder von dieser abgeleitet sind – oder für den Kunden entwickelt wurden oder werden.
10.3. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Hinweise auf die Vertraulichkeit der Software, Websites, Dateien, Hardware oder Materialien oder in Bezug auf Urheberrechte, Marken, Handelsnamen oder andere geistige Eigentumsrechte in Bezug auf die Software zu entfernen oder zu ändern.
Websites , Datendateien, Hardware oder Materialien, oder eine solche Angabe entfernt oder geändert haben.
10.4. Der Lieferant stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass Software, Websites, Dateien, Hardware oder andere Materialien, die vom Lieferanten selbst entwickelt wurden, ein geistiges Eigentumsrecht dieses Dritten verletzen, vorausgesetzt, dass der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich über das Bestehen und den Inhalt des Anspruchs informiert und die Begleichung der die Forderung, einschließlich der in diesem Zusammenhang zu treffenden Vorkehrungen, bis zu
Lieferant. Zu diesem Zweck stellt der Kunde dem Lieferanten die erforderlichen Vollmachten und Informationen zur Verfügung und leistet Unterstützung, die der Lieferant benötigt, um sich gegen solche Ansprüche zu verteidigen.
Diese Freistellungspflicht gilt nicht, wenn die behauptete Rechtsverletzung (i) zur Verfügung gestellte Werke oder Materialien betrifft.vom Kunden an den Lieferanten zur Nutzung, Änderung, Verarbeitung oder Wartung oder (ii) Änderungen, die der Kunde ohne schriftliche Genehmigung des Lieferanten an der Software, Websites, Dateien, Hardware oder anderen Werken und Materialien vorgenommen hat. Wenn vor Gericht unwiderruflich festgestellt wird, dass Software, Websites, Dateien, Hardware oder andere vom Lieferanten selbst entwickelte Werke und Materialien ein geistiges Eigentumsrecht eines Dritten verletzen sollten, oder wenn nach Ansicht des Lieferanten eine gute Chance besteht, dass eine solche Verletzung eintritt, stellt nach Möglichkeit sicher, dass der Kunde die Software, Websites, Datendateien und Hardware weiterhin verwenden oder funktionale Äquivalente davon verwenden kann oder andere gelieferte Arbeiten und Materialien. Jede andere oder weitergehende Verpflichtung des Lieferanten , den Kunden von einer Verletzung des geistigen Eigentumsrechts Dritter freizustellen, ist ausgeschlossen.
10.5. Der Kunde garantiert, dass keine Rechte Dritter es ausschließen, dem Lieferanten Hardware, Software, Material für Websites, Dateien und/oder andere Materialien, Designs und/oder andere Werke zum Zwecke der
Nutzung, Wartung, Verarbeitung, Installation oder Integration; Diese Garantie bezieht sich auch darauf, dass der Kunde über die entsprechenden Lizenzen verfügt. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass die Bereitstellung und / oder die Nutzung, Wartung, Verarbeitung,
Die Installation oder Integration verletzt ein Recht dieses Dritten .
10.6. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, Datenkonvertierungen durchzuführen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart.
10.7. Der Lieferant ist berechtigt, die Bildmarke, das Logo oder den Namen des Kunden in seiner externen Kommunikation zu verwenden.
11. Informations- und Unterstützungspflicht
11.1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Erfolg der im Bereich Information und Kommunikation durchzuführenden MaßnahmenDie Technologie hängt von der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zusammenarbeit der Parteien ab. Der Kunde verpflichtet sich, stets im Rahmen des Zumutbaren und rechtzeitig zu kooperieren.
11.2. Der Kunde bürgt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten, Informationen, Designs und Spezifikationen, die vom oder im Auftrag des Kunden dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden. Sollten die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten, Informationen, Entwürfe und Spezifikationen für den Lieferanten offensichtliche Ungenauigkeiten enthalten, fordert der Lieferant den Kunden auf, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen.
11.3. Aus Gründen der Kontinuität benennt der Auftraggeber einen oder mehrere Kontaktpersonen, die für die Zeit, in der der Lieferant seine Dienstleistungen erbringt, in dieser Eigenschaft tätig sind. Die Ansprechpartner des Kunden verfügen über die erforderliche Erfahrung, spezifische Kenntnisse der Materie und ein angemessenes Verständnis der Ziele, die der Kunde erreichen möchte.
11.4. Der Kunde trägt das Risiko der Auswahl der vom Lieferanten zu erbringenden Waren und/oder Dienstleistungen. Der Kunde wendet stets die größtmögliche Sorgfalt an , um zu gewährleisten, dass die
Die Anforderungen an die Leistung des Lieferanten sind korrekt und vollständig. Maße und Angaben in Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen, Websites, Werbematerial, Normungsblättern und dergleichen sind für den Lieferanten unverbindlich, sofern der Lieferant nicht ausdrücklich etwas anderes angibt.
11.5. Wenn der Kunde Mitarbeiter und /oder Hilfspersonen zur Erfüllung des Vertrages einsetzt , müssen diese Mitarbeiter und Hilfspersonen über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Wenn Mitarbeiter des Lieferanten Tätigkeiten bei
In den Räumlichkeiten des Kunden stellt der Kunde sicher, dass die erforderlichen Einrichtungen, wie z. B. ein Arbeitsplatz mit Computer- und Netzwerkeinrichtungen, rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung stehen . Der Lieferant haftet nicht für Schäden oder Kosten, die durch Übertragungsfehler, Fehlfunktionen oder die Nichtverfügbarkeit dieser Einrichtungen entstehen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dieser Schaden oder diese Kosten durch Vorsatz oder vorsätzliche Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung des Lieferanten verursacht wurden.
11.6. Der Arbeitsplatz und die Einrichtungen müssen alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Entschädigungen des Kunden Lieferanten gegen Ansprüche
von Dritten, einschließlich Mitarbeitern des Lieferanten, die bei der Erfüllung des Vertrags Schäden erleiden, die durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder durch unsichere Situationen in
Organisation oder Firma des Kunden. Bevor die durchzuführenden Tätigkeiten beginnen, informiert der Kunde die vom Lieferanten eingesetzten Mitarbeiter über die Unternehmensregeln, Informationsregeln und
Sicherheitsregeln, die in der Organisation oder im Unternehmen des Kunden gelten .
11.7. Der Kunde ist verantwortlich für die Verwaltung, einschließlich der Überprüfung der Einstellungen und der Verwendung der vom Lieferanten gelieferten Produkte und / oder Dienstleistungen sowie der Art und Weise, wie die Ergebnisse der Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden. Der Kunde ist auch für die angemessene Unterweisung der Benutzer und für die Nutzung der Produkte und Dienstleistungen, die von Benutzern hergestellt werden, verantwortlich.
11.8. Der Kunde ist für die Hardware, Infrastruktur und Hilfssoftware selbst verantwortlich und sorgt dafür, dass die (Hilfs-)Software seiner eigenen Hardware installiert, organisiert, parametriert und abgestimmt wird und dass gegebenenfalls die verwendete Hardware, sonstige (Hilfs-)Software und die verwendete Betriebsumgebung modifiziert und aktualisiert werden und die vom Kunden gewünschte Interoperabilität gewährleistet ist.
12. Bedingungen und Fristen
12.1. Der Lieferant unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Bedingungen und Lieferfristen und/oder Termine und Liefertermine, unabhängig davon, ob es sich um Fristen und/oder strenge Termine handelt, die er festgelegt hat oder die von den Parteien vereinbart wurden, so weit wie möglich einzuhalten. Die vom Lieferanten angegebenen oder von den Parteien vereinbarten Zwischen- und Liefertermine gelten stets als Zieltermine, binden den Lieferanten nicht und sind stets Richtwerte.
12.2. Wenn eine Frist oder Frist, wenn die Zeit wahrscheinlich überschritten wird, konsultieren sich Lieferant und Kunde, um die Folgen von
die Laufzeit in Bezug auf die weitere Planung überschritten wird .
12.3. In allen Fällen – also auch dann, wenn Parteien Termine und strikte Lieferfristen oder -termine vereinbart haben – kommt der Lieferant nur wegen einer Frist oder Frist in Verzug. überschritten werden, nachdem der Kunde dem Lieferanten eine schriftliche Inverzugsetzung zugestellt und dem Lieferanten eine angemessene Frist gesetzt hat, um die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen zu beheben, und diese angemessene Frist verstrichen ist. Die Inverzugsetzung muss den Verstoß des Lieferanten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen umfassend und möglichst detailliert beschreiben, damit der Lieferant die Möglichkeit hat, angemessen zu reagieren.
12.4. Ist vereinbart, dass die im Rahmen des Vertrages auszuführenden Tätigkeiten in Phasen durchzuführen sind, ist der Lieferant berechtigt, den Beginn der Tätigkeiten auf die nächste Phase zu verschieben, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.
12.5. Der Lieferant ist nicht an einen Termin oder Liefertermin oder eine Lieferfrist gebunden, unabhängig davon, ob es sich um Fristen und/oder strenge Termine handelt oder nicht, wenn die Parteien eine Anpassung des Inhalts oder des Umfangs des Vertrages vereinbart haben (Mehrarbeiten,
eine Änderung der Spezifikationen usw.) oder eine Änderung der Vorgehensweise in Bezug auf die Erfüllung des Vertrags oder wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig oder vollständig nachkommt. Wenn zusätzliche Arbeit erforderlich sein sollte
Dies ist während der Vertragserfüllung erforderlich und stellt für den Kunden niemals einen Grund dar, den Vertrag zu kündigen (Opzeggen) oder den Vertrag wegen Vertragsverletzung zu kündigen (Ontbinden).
13. Kündigung des Vertrages wegen Verletzung oder durch Zustellung der Kündigung
13.1. Jede Partei ist ausschließlich berechtigt, den Vertrag wegen Verletzung zu kündigen, wenn die andere Partei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, wenn die andere Partei in jedem Fall nach schriftlicher Mitteilung
des Versäumnisses zugestellt wurde, das so detailliert wie möglich ist und in dem der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Verstoßes eingeräumt wird, sollte es immer noch zurechenbar versäumt werden, alle wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu erfüllen. Die Zahlungsverpflichtungen des Kunden und alle Verpflichtungen des Kunden oder eines vom Kunden beauftragten Dritten zur Mitwirkung und/oder Bereitstellung von Informationen gelten in jedem Fall als wesentliche Vertragspflichten.
13.2. Wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Kündigung wegen Verletzung bereits Waren oder Dienstleistungen in Erfüllung des Vertrags erhalten hat, können diese Leistung und die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen nicht rückgängig gemacht werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Lieferant mit dem wesentlichen Teil der fälligen Leistung in Verzug ist. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorstehenden Satzes bleiben Beträge, die der Lieferant vor der Kündigung wegen Verletzung in Rechnung gestellt hat, in Verbindung mit dem, was bei der Erfüllung des Vertrags bereits ordnungsgemäß ausgeführt oder geliefert wurde, in voller Höhe fällig und werden zum Zeitpunkt der Kündigung wegen Verletzung sofort fällig.
13.3. Ein Vertrag, der aufgrund seiner Natur und seines Inhalts nicht durch Erfüllung erfüllt wird und auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann nach Rücksprache zwischen den Parteien von jeder Partei durch schriftliche Kündigung an die Parteien gekündigt werden .
Andere Partei (Opzeggen). Die Kündigung ist zu begründen. Wurde zwischen den Parteien keine Kündigungsfrist vereinbart, ist bei Zustellung der Kündigung eine angemessene Frist einzuhalten . Der Lieferant ist aufgrund dieser Kündigung niemals verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen.
13.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, einen Vertrag über Dienstleistungen, der für einen bestimmten Zeitraum vor Ablauf der Laufzeit abgeschlossen wurde, zu kündigen (opzeggen); der Kunde ist auch nicht berechtigt, einen Vertrag zu kündigen (opzeggen), der durch Abschluss endet, bevor er abgeschlossen ist.
13.5. Jede Partei kann die
Schriftliche Vereinbarung, ganz oder teilweise, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, und mit sofortiger Wirkung, wenn der anderen Partei ein vorläufiger oder nicht vorläufiger Zahlungsaufschub gewährt wird , ein Insolvenzantrag gegen die andere Partei gestellt wird oder das Unternehmen der anderen Partei liquidiert oder aufgelöst wird, außer zu Restrukturierungszwecken oder für
eine Fusion von Unternehmen. Der Lieferant kann den Vertrag auch ganz oder teilweise kündigen (opzeggen), ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, mit sofortiger Wirkung, wenn eine direkte oder indirekte Änderung der maßgeblichen Kontrolle über das Unternehmen des Kunden eintritt. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, einen bereits erhaltenen Geldbetrag zurückzuzahlen oder einen Geldbetrag als Entschädigung aufgrund einer Kündigung gemäß diesem Absatz zu zahlen. Wenn der Kunde unwiderruflich insolvent ist, endet sein Recht zur Nutzung der Software, Websites und dergleichen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, sowie sein Recht, auf die Dienste des Lieferanten zuzugreifen und/oder diese zu nutzen, ohne dass der Lieferant diese Rechte widerrufen muss.
14. Haftung des Lieferanten
14.1. Die Gesamthaftung des Lieferanten für ein zurechenbares Versäumnis bei der Erfüllung des Vertrags oder aus einer anderen Rechtsgrundlage, ausdrücklich einschließlich jeder Nichterfüllung einer vereinbarten Garantie- oder Freistellungsverpflichtung
auf mit dem Kunden, beschränkt sich auf den Ersatz von Schäden, wie in diesem Artikel näher beschrieben.
14.2. Der direkte Schaden ist auf einen Höchstbetrag des für den betreffenden Vertrag vereinbarten Preises (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. Handelt es sich bei dem Vertrag hauptsächlich um einen Dauerleistungsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, wird der für den Vertrag vereinbarte Preis auf die Summe der für ein Jahr vereinbarten Zahlungen (ohne Mehrwertsteuer) festgelegt. In keinem Fall übersteigt die Gesamthaftung des Lieferanten für direkte Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro).
14.3. Die Gesamthaftung des Lieferanten für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder durch Sachschäden an Waren ist auf den Betrag von EUR 1.250.000 (eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro) begrenzt.
14.4. Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Ersparnisse, verminderter Goodwill, Verlust durch Betriebsunterbrechung, Verlust infolge von Ansprüchen von Kunden des Kunden,
Verluste, die sich aus der Verwendung von Waren, Materialien oder Software Dritter ergeben, die der Auftraggeber dem Lieferanten vorschreibt, und alle
Schäden und Verluste, die sich aus Vertragslieferanten ergeben, die der Kunde dem Lieferanten empfohlen hat, sind ausgeschlossen. Eine Haftung für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Daten oder Dokumenten ist ebenfalls ausgeschlossen.
14.5. Die in den Artikeln 14.2 bis einschließlich 14.4 beschriebenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen des Lieferanten berühren in keiner Weise die anderen in diesen AGB beschriebenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen des Lieferanten.
14.6. Die in den Artikeln genannten Ausschlüsse und Beschränkungen
14.2 bis einschließlich 14.5 entfallen, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder vorsätzlicher Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung des Lieferanten beruht.
14.7. Sofern die Leistung durch den Lieferanten nicht dauerhaft unmöglich ist, haftet der Lieferant ausschließlich für einen zurechenbaren Ausfall der Vertragserfüllung, wenn der Auftraggeber dem Lieferanten unverzüglich eine schriftliche Inverzugsetzung zustellt und dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Behebung des Verstoßes einräumt und der Lieferant nach Ablauf dieser angemessenen Frist seinen Verpflichtungen weiterhin zurechenbar nicht nachkommt. Die Inverzugsetzung hat das Versäumnis des Lieferanten so umfassend und detailliert wie möglich zu beschreiben, damit der Lieferant Gelegenheit hat, angemessen zu reagieren.
14.8. Der Anspruch auf Schadensersatz entsteht ausschließlich, wenn der Auftraggeber den Schaden dem Lieferer so bald wie möglich nach Eintritt des Schadens schriftlich anzeigt. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten erlischt, indem
der bloße Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach Entstehung des Anspruchs, es sei denn, der Kunde hat vor Ablauf dieser Frist ein rechtliches Konto für Schäden eingerichtet.
14.9. Der Auftraggeber stellt den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Produkthaftung wegen eines Mangels an einem Produkt oder System ergeben, das der Kunde an einen Dritten geliefert hat und der zum Teil aus vom Lieferanten gelieferter Hardware, Software oder anderen Materialien besteht, es sei denn, der Kunde
nachweisen kann , dass der Schaden durch die genannte Hardware, Software oder andere Materialien verursacht wurde.
14.10. Die Bestimmungen dieses Artikels und alle anderen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, auf die in diesen AGB Bezug genommen wird, gelten auch zugunsten aller natürlichen und juristischen Personen, die der Lieferant und die Lieferanten des Lieferanten zur Erfüllung des Vertrags abschließen.
15. Höhere Gewalt
15.1. Keine der Parteien ist verpflichtet, eine Verpflichtung, einschließlich einer gesetzlichen und/oder vereinbarten Garantiepflicht, zu erfüllen, wenn sie durch Umstände, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, daran gehindert wird (overmacht). Zu den Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, gehören unter anderem: (i) Umstände, die außerhalb der Kontrolle der Lieferanten des Lieferanten liegen, (ii) die Nichterfüllung von Verpflichtungen durch den Lieferanten, die vom Lieferanten auf Anweisung des Kunden vereinbart wurden, (iii) Mängel an Waren, Hardware, Software oder Materialien Dritter, die der Lieferant auf Anweisung des Kunden verwendet, (iv) Maßnahmen von Behörden, (v) Stromausfälle, (vi) Ausfälle des Internets, des Datennetzes
oder Telekommunikationseinrichtungen, (vii) (Cyber-)Kriminalität, (Cyber-)Vandalismus, Krieg oder Terrorismus und (viii) allgemeine Verkehrsprobleme.
15.2. Wenn eine Situation höherer Gewalt länger als sechzig Tage andauert, hat jede Partei das Recht, den Vertrag schriftlich wegen Verletzung (ontbinden) zu kündigen . In diesem Fall muss alles, was bereits im Rahmen des Vertrags erbracht wurde, bezahlt werden.
für proportional, ohne dass eine Partei der anderen Partei etwas anderes schuldet.
16. Anpassungen und Mehrarbeit
16.1. Hat der Lieferant auf Wunsch des Auftraggebers oder nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers Tätigkeiten durchgeführt oder Waren oder Dienstleistungen geliefert, die außerhalb des Umfangs der vereinbarten Tätigkeiten und/oder der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen liegen, so werden diese Tätigkeiten oder diese Waren oder Dienstleistungen dem Auftraggeber auf der Grundlage der vereinbarten Tarife in Rechnung gestellt oder, wenn keine Tarife von
Parteien auf der Grundlage der geltenden Tarife des Lieferanten. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, einer solchen Aufforderung nachzukommen und kann verlangen, dass zu diesem Zweck eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
16.2. Soweit für den Vertrag ein Festpreis vereinbart wurde, informiert der Lieferant den Kunden auf Wunsch des Kunden schriftlich über die finanziellen Folgen der zusätzlichen Arbeit oder zusätzlichen Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird.
17. Übertragung von Rechten und Pflichten
17.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag an Dritte zu verkaufen, zu übertragen oder zu verpfänden (verpanden).
17.2. Der Lieferant ist berechtigt, die ihm zustehenden Forderungen oder die einem Dritten zustehenden Beträge zu veräußern, abzutreten oder zu verpfänden (verpanden).
18. Anwendbares Recht und Streitigkeiten
18.1. Die Verträge zwischen Lieferant und Kunde unterliegen niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens von 1980 (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)) ist ausgeschlossen.
18.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus einer Vereinbarung ergeben können
zwischen den Parteien und /oder aus allen weiteren Vereinbarungen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden endgültig und ausschließlich vom zuständigen Gericht in den Niederlanden entschieden. Wenn das Gesetz die Zuständigkeit eines niederländischen Gerichts nicht vorsieht, ist das Gericht in Utrecht, Niederlande, das zuständige Gericht in erster Instanz.
Kapitel 2: Dienstleistungen
19. Erbringung von Dienstleistungen
19.1. Der Lieferant erbringt seine Dienstleistungen mit Sorgfalt nach besten Kräften, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Vereinbarungen und Verfahren. Alle vom Lieferanten erbrachten Leistungen werden auf der Grundlage einer Best-Effort-Verpflichtung erbracht , es sei denn, der Lieferant hat dies ausdrücklich als Ergebnis in der schriftlichen
Die Vereinbarung und das betreffende Ergebnis wurden in der Vereinbarung hinreichend genau beschrieben.
19.2. Der Lieferant haftet nicht für Schäden oder Kosten, die infolge der Verwendung oder des Missbrauchs entstehen, die gemacht werden, oder Zugangs- oder Identifikationscodes oder Zertifikate oder andere Sicherheitsmittel, es sei denn, der Missbrauch ist die direktes Ergebnis von Vorsatz oder vorsätzlicher Rücksichtslosigkeit seitens des Managements des Lieferanten.
19.3. Wenn der Vertrag im Hinblick auf die Erfüllung durch eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, ist der Lieferant immer berechtigt, diese Person durch eine oder mehrere Personen zu ersetzen, die über die gleiche und/oder ähnliche Qualifikation verfügen.
19.4. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, den Anweisungen des Auftraggebers bei der Erbringung der Leistungen Folge zu leisten, insbesondere nicht, wenn
Diese Anweisungen ändern oder ergänzen den Inhalt oder Umfang der vereinbarten Leistungen. Wenn diese Anweisungen jedoch befolgt werden, werden die durchgeführten Tätigkeiten zu den geltenden Tarifen des Lieferanten berechnet.
20. Vereinbarung zum Servicelevel
20.1. Eventuelle Vereinbarungen über einen Service Level (Service Level Agreement) werden ausschließlich schriftlich vereinbart. Der Kunde informiert den Lieferanten unverzüglich über alle Umstände, die das Serviceniveau oder seine Verfügbarkeit beeinträchtigen können.
20.2. Wenn Vereinbarungen über ein Service-Level getroffen wurden, wird die Verfügbarkeit von Software, Systemen und zugehörigen Diensten immer so gemessen, dass die Nichtverfügbarkeit
aufgrund von vorbeugenden, korrektiven oder adaptiven Wartungsdiensten oder anderen Formen von Dienstleistungen, über die der Lieferant den Kunden im Voraus informiert hat, und Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen , werden nicht berücksichtigt. Vorbehaltlich des Gegenbeweises
Nach Auftraggeber gilt die vom Lieferanten gemessene Verfügbarkeit als schlüssig.
21. Sicherungen
21.1. Wenn die Dienstleistungen, die dem Kunden im Rahmen des Vertrags erbracht werden, die Erstellung von Sicherungskopien der Daten des Kunden umfassen, erstellt der Lieferant eine vollständige Sicherung der in seinem Besitz befindlichen Daten des Kunden unter Einhaltung schriftlich vereinbarter Fristen oder einmal pro Woche, wenn solche Bedingungen nicht vereinbart wurden. Der Lieferant bewahrt das Backup für die Dauer der vereinbarten Laufzeit oder für die Dauer der üblichen Laufzeit des Lieferanten auf, wenn diesbezüglich keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden . Der Lieferant verwahrt das Backup mit der gebotenen Sorgfalt und Sorgfalt.
21.2. Der Kunde bleibt selbst für die Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und die Vorratsdatenspeicherung verantwortlich.
3. Kapitel: Beratungsleistungen
22. Erbringung von Beratungs- und Beratungsleistungen
22.1. Der Lieferant erbringt die Beratungs- und Beratungsleistungen völlig unabhängig, nach eigenem Ermessen und ohne Aufsicht und Anweisungen des Kunden.
22.2. Der Lieferant verpflichtet sich nicht zu einer Fertigstellungszeit des Auftrags, da die Erledigungszeit eines Auftrags im Bereich der Beratungs- oder Beratungsleistungen
hängt von verschiedenen Faktoren und Umständen ab, wie z. B. der Qualität der Daten und der vom Kunden bereitgestellten Informationen und der vom Kunden und relevanten Dritten geleisteten Unterstützung.
22.3. Der Lieferant erbringt seine Leistungen nur an den üblichen Werktagen des Lieferanten und während der üblichen Geschäftszeiten des Lieferanten.
22.4. Die Nutzung eines vom Lieferanten erstellten Beratungs- und/oder Beratungsberichts durch den Kunden erfolgt stets auf Risiko des Kunden. Die Beweislast liegt beim Kunden für den Nachweis, dass die Beratungs- und/oder Beratungsleistungen oder die Art und Weise, in der diese erbracht werden, nicht mit dem übereinstimmen, was schriftlich vereinbart wurde oder von einem vernünftig handelnden kompetenten Lieferanten erwartet werden kann, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, das Gegenteil zu beweisen. mit allen rechtlichen Mitteln.
22.5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten darf der Kunde Dritte nicht über die Arbeitsweise, Methoden und Techniken des Lieferanten und/oder den Inhalt der Empfehlungen oder Berichte des Lieferanten informieren. Der Kunde darf Empfehlungen oder Berichte des Lieferanten nicht an Dritte weitergeben oder die Empfehlungen oder Berichte des Lieferanten anderweitig veröffentlichen.
23. Berichtend
23.1. Der Lieferant informiert den Kunden regelmäßig in der schriftlich vereinbarten Weise über die Erbringung der Dienstleistungen. Der Kunde informiert den Lieferanten im Voraus schriftlich über
Umstände von Bedeutung oder Umstände, die für den Lieferanten von Bedeutung sein könnten, wie die Art der Berichterstattung, die zu behandelnden Probleme, die Priorisierung des Kunden, die Verfügbarkeit der Ressourcen und Mitarbeiter des Kunden und besondere Tatsachen oder Umstände oder Tatsachen oder Umstände von welchem Lieferanten
ist möglicherweise ahnungslos. Der Kunde stellt sicher, dass die vom Lieferanten bereitgestellten Informationen innerhalb der Organisation oder des Unternehmens des Kunden verbreitet und tatsächlich zur Kenntnis genommen werden, und der Kunde bewertet diese Informationen auch auf dieser Grundlage und informiert den Lieferanten darüber.
24. Zahlung
24.1. Wenn kein Zahlungsplan ausdrücklich vereinbart wurde, werden alle Beträge im Zusammenhang mit den vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts pro Kalendermonat nachträglich fällig und zahlbar.
Kapitel 4: Kauf und Verkauf von Ausrüstungen und Waren
25. An- und Verkauf
25.1. Der Lieferant verkauft Geräte und/oder andere Waren entsprechend der schriftlich vereinbarten Art und Anzahl
25.2. Der Lieferant garantiert nicht, dass Geräte und/oder andere Waren bei Lieferung für den tatsächlichen und/oder beabsichtigten Gebrauch des Kunden geeignet sind, es sei denn , der Verwendungszweck wurde in der schriftlichen Vereinbarung eindeutig und ohne Einschränkungen festgelegt.
25.3. Die Verkaufspflicht des Lieferanten umfasst nicht die Montage und Installation von Materialien, Software, Verbrauchsgütern und -artikeln, Batterien, Briefmarken, Tinten- und Tintenpatronen, Tonerartikeln, Kabeln und Zubehör.
25.4. Der Lieferant garantiert nicht, dass die Montage-, Installations- und Bedienungsanleitungen, die mit den Geräten und/oder Waren geliefert werden, fehlerfrei sind und dass die Geräte und/oder Waren die in diesen genannten Eigenschaften aufweisen.
Anweisungen.
26. Lieferung
26.1. Die vom Lieferanten an den Kunden verkauften Geräte und/oder Waren werden ab Lager an den Kunden geliefert. Ist dies schriftlich vereinbart, liefert der Lieferant die an den Auftraggeber verkaufte Ware an einen vom Auftraggeber zu benennenden Ort oder lässt diese Ware an diesen Ort liefern. In diesem Fall informiert der Lieferant den Kunden, wenn möglich rechtzeitig vor der Lieferung, über den Zeitpunkt, zu dem der Lieferant oder der vom Lieferanten beauftragte Transporteur beabsichtigt, die Ausrüstung und/oder Ware zu liefern.
26.2. Der Kaufpreis der Ausrüstung und/oder Waren beinhaltet nicht die Kosten für Transport, Versicherung, Transport und Hebe, die Anmietung von temporären Einrichtungen und dergleichen. Gegebenenfalls werden diese Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
26.3. Wenn der Kunde den Lieferanten auffordert, alte Materialien – wie Netzwerke, Schränke, Kabelkanäle, Verpackungsmaterialien, Hardware oder Daten auf Hardware – zu entfernen oder zu vernichten oder wenn
Ist der Lieferant gesetzlich dazu verpflichtet, kann der Lieferant diese Anfrage auf der Grundlage einer schriftlichen Bestellung und zu den geltenden Preisen annehmen. Wenn und soweit es dem Lieferanten gesetzlich untersagt ist, Zahlung zu verlangen, z.B. im Rahmen der Alt-für-Neu-Regelung, berechnet der Lieferant gegebenenfalls keine Kosten.
26.4. Sofern die Parteien eine schriftliche Vereinbarung getroffen haben, um dies zu arrangieren, ist der Lieferant für die Installation, Konfiguration und den Anschluss der Geräte und/oder Waren oder für die Installation, Konfiguration und Verbindung der Geräte und/oder Waren verantwortlich. Jegliche Verpflichtung des Lieferanten
Die Installation und/oder Konfiguration von Geräten beinhaltet weder die Datenkonvertierung noch die Softwareinstallation. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für die Einholung etwaiger erforderlicher Lizenzen.
26.5. Der Lieferant ist stets berechtigt, den Vertrag in Teillieferungen zu erfüllen.
27. Testaufbau
27.1. Der Lieferant ist nur verpflichtet, eine Testumgebung für das vom Kunden interessierte Gerät einzurichten, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Der Lieferant kann finanzielle und andere Bedingungen an einen Testaufbau knüpfen. Ein Testaufbau beinhaltet die vorübergehende Bereitstellung der Standardversion des Geräts nach Genehmigung, ausgenommen Zubehör, in einem vom Kunden zur Verfügung gestellten Raum, bevor der Kunde endgültig entscheidet, ob er das betreffende Gerät kauft oder nicht. Der Kunde haftet für die Nutzung, Beschädigung und Diebstahl oder Verlust der Geräte, die Teil eines Testaufbaus sind.
28. Anforderungen Ausrüstungsumgebung
28.1. Der Kunde gewährleistet eine Umgebung, die den vom Lieferanten für die Ausrüstung und /oder Waren angegebenen Anforderungen entspricht, unter anderem in Bezug auf Temperatur, Feuchtigkeit und technische Anforderungen.
28.2. Der Kunde stellt sicher, dass von Dritten auszuführende Tätigkeiten, wie z.B. Bauarbeiten, angemessen und pünktlich ausgeführt werden.
29. Garantien
29.1. Der Lieferant bemüht sich, Material- und Herstellungsfehler an den verkauften Geräten und/oder Waren sowie Mängel an vom Lieferanten im Rahmen der Garantie gelieferten Teilen im Rahmen eines angemessenen Rahmens zu beheben. Frist und kostenlos, wenn diese Mängel dem Lieferanten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Lieferung detailliert angezeigt werden. Wenn nach vernünftigem Ermessen des Lieferanten die Mängel nicht behoben werden können oder die Reparatur zu lange dauern würde oder wenn die Reparatur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, ist der Lieferant berechtigt, die Geräte und/oder Waren kostenlos durch andere, ähnliche, wenn auch nicht notwendigerweise identische Geräte und/oder Waren zu ersetzen. Die Garantie umfasst keine Datenkonvertierung, die aufgrund einer Reparatur erforderlich sein sollte
oder Ersatz. Alle ersetzten Teile sind Eigentum des Lieferanten. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Mängel an Geräten, Waren oder Teilen ganz oder teilweise durch unsachgemäße, nachlässige oder unsachgemäße Verwendung oder durch äußere Umstände wie Feuer- oder Wasserschäden verursacht wurden oder wenn der Kunde
die vom Lieferanten im Rahmen der Garantie gelieferten Geräte oder Teile ohne Zustimmung des Lieferanten modifiziert oder ändern lässt. Der Lieferant verweigert diese Erlaubnis nicht aus unzumutbaren Gründen.
29.2. Der Kunde kann keine Reklamationen oder weitere Ansprüche wegen Nichtkonformität der gelieferten Ausrüstung und/oder Waren geltend machen , die nicht in Artikel 29.1 festgelegt sind.
29.3. Dem Kunden werden alle Kosten in Rechnung gestellt, die durch Aktivitäten und Reparaturen entstehen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Garantie durchgeführt werden, und zwar zu den geltenden Tarifen des Lieferanten.
29.4. Der Lieferant hat keinerlei Verpflichtung aus dem Kaufvertrag in Bezug auf Mängel und / oder andere Mängel, die nach der in Artikel 29.1 genannten Garantiezeit gemeldet werden.
30. Produkte oder Dienstleistungen Dritter
30.1. Wenn und soweit der Lieferant dem Kunden Produkte oder Dienstleistungen Dritter zur Verfügung stellt oder Zugang zu diesen Produkten oder Dienstleistungen gewährt, gelten für diese Produkte oder Dienstleistungen im Verhältnis zwischen Lieferant und Kunde die Bedingungen der betreffenden Dritten und ersetzen die Bestimmungen in diesen AGB, die von diesen Bedingungen Dritter abweichen. vorausgesetzt, dass der Kunde vom Lieferanten über die Anwendbarkeit der (Lizenz- oder Verkaufs-) Bedingungen dieser Dritten informiert wurde und dem Kunden angemessene Gelegenheit gegeben wurde, diese Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Im Gegensatz zum vorstehenden Satz kann sich der Kunde nicht auf eine Nichterfüllung der oben genannten Verpflichtung des Lieferanten berufen, wenn der Kunde eine Partei im Sinne von Artikel 6:235 Absatz 1 oder Absatz 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist.
30.2. Wenn und soweit sich die oben genannten Bedingungen Dritter im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Lieferant als unanwendbar erweisen oder aus irgendeinem Grund für unanwendbar erklärt werden, gelten diese AGB in vollem Umfang.
31. Produkteigenschaften
31.1. Alle vom Lieferanten verkauften Geräte und/oder Waren wurden nicht als Medizinprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) entwickelt, getestet oder zertifiziert und sind nicht für die Verwendung als Medizinprodukt vorgesehen. DerLieferant hat insbesondere für die Herstellung von pharmazeutischen Produkten oder Medizinprodukten möglicherweise relevante oder geforderte Eigenschaften wie Biokompatibilität(insbesondere in Kombination oder Wechselwirkung mit bestimmten Nachbehandlungsverfahren, Substanzen und Chemikalien), Temperaturbeständigkeit, mechanische Beständigkeit, chemische Beständigkeit, physikalisches Verhalten und das Materialverhalten bei der Sterilisation nicht geprüft. Insoweit gibt der Lieferant auch keine Erklärungen, Erklärungen über die Eignung für medizinische oder pharmazeutische Zwecke, Gewährleistungen oder Garantien ab. Die Mitteilung technischer Daten durch den Lieferanten (z.B. zur Biokompatibilität) oder die Beantwortung technischer Fragen zu den vom Lieferanten verkauften Geräten und/oder Waren stellt keine Zusicherung für bestimmte Eigenschaften und/oder Eignungen der betreffenden Geräte und/oder Güter dar, insbesondere hinsichtlich der Eignung solcher Geräte und/oder Waren für medizinische Zwecke und/oder als Komponente für die Herstellung von pharmazeutischen Produkten oder Medizinprodukten.
31.2. Soweit der Auftraggeber beabsichtigt, die Geräte und / oder Waren zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten oder Medizinprodukten zu verwenden, ist die Verantwortung und Haftung für alle Analysen, Prüfungen, Bewertungen, Verfahren, Risikobewertungen, Konformitätsbewertungen, Zulassungs- und Zertifizierungsverfahren als
sowie für alle anderenbehördlichen und regulatorischen Maßnahmen
hierfür ist allein der Auftraggeber erforderlich.
31.3. Für alle pharmazeutischen Produkte und Medizinprodukte, die der Auftraggeber unter Verwendung von Geräten und /oder Waren des Lieferanten herstellt, trägt der Auftraggeber alle Risiken und haftet allein, insbesondere gegenüber Dritten, und stellt den Lieferanten auf erstes Anfordern auch von jeglicher diesbezüglicher Haftung frei.
31.4. Der Lieferant übernimmt keine Haftung oder Verantwortung in Bezug auf die Eigenschaften, Eignung, Prüfung, Bewertung, Risikobewertung und/oder andere Nutzungsbedingungen der Ausrüstung und/oder Waren des Lieferanten für die vorgenannten Zwecke für die Produkte oder Teile, die mit den Liefergegenständen hergestellt werden, oder für andere Risiken, die sich aus einer Anwendung, Verarbeitung oder Verwendung der Ausrüstung und/ oder Waren direkt oder indirekt für medizinische Zwecke ergeben.
Kapitel 5: Instandhaltung
32. Wartungsdienstleistungen
32.1. Der Lieferant führt Wartungsdienstleistungen für die im Wartungsvertrag angegebenen Geräte durch , sofern die Geräte in den Niederlanden aufgestellt sind.
32.2. Der Kunde hat keinen Anspruch auf vorübergehende Ersatzausrüstung während der Zeit, in der der Lieferant die zu wartenden Geräte in seinem Besitz hat.
32.3. Inhalt und Umfang der zu erbringenden Wartungsleistungen sowie ggf. geltende Service Levels werden in einem schriftlichen Wartungsvertrag festgelegt. Ist die Wartung nicht schriftlich vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um vom Auftraggeber gerügte Störungen innerhalb angemessener Frist in angemessener Weise zu beheben. In diesen allgemeinen Bedingungen bedeutet "Fehlfunktion" die Nichtübereinstimmung der Ausrüstung mit den vom Lieferanten ausdrücklich bekannt gegebenen Gerätespezifikationen.
schriftlich oder eine Nichteinhaltung dieser Spezifikationen durch die Ausrüstung ohne Unterbrechung. Eine Störung liegt nur vor, wenn der Kunde diese Störung nicht nur nachweisen, sondern auch reproduzieren kann. Der Lieferant ist auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, vorbeugende Wartungsarbeiten durchzuführen.
32.4. Der Kunde informiert den Lieferanten unverzüglich über eine Fehlfunktion der Ausrüstung, indem er eine detaillierte Beschreibung zur Verfügung stellt, wenn diese Fehlfunktion auftritt.
32.5. Der Auftraggeber erbringt alle vom Lieferanten im Rahmen von Wartungsleistungen benötigte Unterstützung, z.B. an
Beenden Sie vorübergehend die Verwendung des Geräts. Der Kunde gewährt Mitarbeitern des Lieferanten oder von ihm benannten Dritten Zugang zum
Standort der Ausrüstung , erbringt die erforderliche Unterstützung und stellt die Ausrüstung dem Lieferanten zur Verfügung, damit die Wartungsdienstleistungen durchgeführt werden können.
32.6. Der Kunde stellt sicher, dass eine vollständige und ordnungsgemäß funktionierende Sicherung aller Software und Daten erstellt wird, die in oder auf dem Gerät aufgezeichnet sind, bevor das Gerät dem Lieferanten zur Wartung zur Verfügung gestellt wird.
32.7. Auf Wunsch des Lieferanten ist ein Mitarbeiter des Kunden, der ein Experte in der jeweiligen Angelegenheit ist, bei der Durchführung der Wartungsarbeiten zur Beratung anwesend.
32.8. Der Kunde ist berechtigt, nicht vom Lieferanten gelieferte Geräte und Systeme an die Geräte anzuschließen und Software auf diesen Geräten zu installieren.
32.9. Sollte nach Auffassung des Lieferanten die Wartung des Gerätes eine Prüfung der Verbindung des Gerätes mit anderen Geräten oder Software erfordern, stellt der Kunde dem Lieferanten sowohl die anderen Geräte und Software als auch die Prüfverfahren und Datenträger zur Verfügung.
32.10. Für die Wartung benötigtes Prüfmaterial, das nicht zum normalen Geräteprogramm des Lieferanten gehört, ist vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
32.11. Der Kunde trägt das Risiko des Verlustes, des Diebstahls oder der Beschädigung der Ausrüstung während der Zeit, in der der Lieferant die
Ausrüstung, die in seinem Besitz gehalten wird. Es obliegt dem Kunden, eine Versicherung gegen dieses Risiko abzuschließen.
33. Wartungsgebühren
33.1. Die Wartungsgebühr beinhaltet nicht :
• Kosten für Verbraucherartikel oder für den Ersatz dieser Artikel wie Batterien, Briefmarken, Tintenpatronen und Tintenpatronen, Tonerartikel, Kabel und Zubehör;
• Kosten für Teile oder für den Austausch dieser Teile sowie für Wartungsarbeiten zur Behebung von Störungen, die ganz oder teilweise durch Reparaturversuche anderer Parteien als des Lieferanten verursacht wurden;
• Tätigkeiten zur Überholung der Ausrüstung;
• Änderungen der Ausrüstung;
• Umzug, Verlagerung oder Neuinstallation von Geräten oder Kosten für den Transport, wenn Ausrüstung repariert werden soll, oder andere Aktivitäten, die sich aus diesen Tätigkeiten ergeben.
33.2. Die Wartungsgebühr ist unabhängig davon fällig, ob der Kunde die Geräte in Gebrauch genommen hat und nutzt und unabhängig davon, ob der Kunde von der Wartungsoption Gebrauch macht.
34. Ausschlüsse
34.1. Aktivitäten zur Untersuchung oder Behebung von Fehlfunktionen, die durch Benutzerfehler, unsachgemäße Verwendung des Geräts oder externe Umstände wie Ausfälle von Internetdiensten, Datennetzverbindungen, Stromversorgern oder Verbindungen zu
Geräte, Software oder Materialien, die nicht unter den Wartungsvertrag fallen , fallen nicht unter die Verpflichtungen des Umfangslieferanten aus dem Wartungsvertrag.
34.2. Die Verpflichtungen des Lieferanten in Bezug auf die Wartung umfassen nicht:
• Untersuchung oder Reparatur von Störungen, die durch eine Änderung der Ausrüstung verursacht oder damit zusammenhängen, die von einer anderen Partei als dem Lieferanten oder einer im Namen des Lieferanten handelnden Partei durchgeführt wurde;
• Nutzung der Ausrüstung unter Verstoß gegen die geltenden Bedingungen und Versäumnis des Kunden, die Ausrüstung rechtzeitig warten zu lassen.
Die Wartungspflichten des Lieferanten umfassen nicht die Untersuchung oder Behebung von Störungen der auf dem Gerät installierten Software.
34.3. Alle Kosten , die durch Wartungsdienste und/oder Untersuchungen gemäß Artikel 34.1 und/oder 34.2 entstehen, können vom Lieferanten oder vom Lieferanten als zusätzliche Kosten zu den geltenden Sätzen des Lieferanten in Rechnung gestellt werden.
34.4. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, beschädigte oder verlorene Daten wiederherzustellen.
Kapitel 6: Zusätzliche Bestimmungen für Lohnfertigung und 3D-Druck
35. Forschung, Beschwerden
35.1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ausrüstung und/oder Ware oder die Verpackung zum Zeitpunkt der Lieferung zu untersuchen oder diese Nachforschungen innerhalb von 3 Tagen nach Mitteilung des Lieferanten , dass die Ausrüstung und/oder Ware verfügbar ist, durchzuführen. Dabei sollte der Auftraggeber prüfen, ob die Qualität und Quantität der gelieferten Geräte und/oder Waren dem entspricht, was vereinbart wurde, oder zumindest die Anforderungen erfüllt, die hierfür im normalen (Handels-)Verkehr gestellt werden.
35.2. Sichtbare und unsichtbare, aber leicht erkennbare Mängel sind unverzüglich auf dem Frachtbrief oder dem Lieferschein zu vermerken. Mängel, die nicht sichtbar sind und nicht leicht identifiziert werden können, müssen dem Lieferanten innerhalb von 7 Tagen, nachdem der Kunde die Mängel entdeckt hat oder hätte entdecken können , schriftlich mit einer genauen Beschreibung der Mängel gemeldet werden.
35.3. Der Lieferant sollte in der Lage sein, eingereichte Reklamationen zu überprüfen.
35.4. Geringfügige Abweichungen innerhalb der allgemein anerkannten Toleranzgrenzen berechtigen nicht zur Beanstandung.
35.5. Der Kunde erklärt, dass er Kenntnis von den angewandten Technologien und den damit verbundenen Einschränkungen hat. In keinem Fall berechtigt eine Nichterfüllung der Erwartungen den Kunden zur Reklamation.
35.6. Wenn eine Beanstandung rechtzeitig eingereicht wird und wenn nach Ansicht des Lieferanten die Beanstandungen richtig gemacht werden, wird der Lieferant die Fehlmengen oder Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder die gelieferten Geräte und/oder Waren ersetzen. Der Kunde bleibt jedoch verpflichtet, für die gelieferte Ausrüstung/oder Waren und zur Erfüllung aller anderen Verpflichtungen , die darauf beruhen.
35.7. Wenn die Reklamationen nach Ansicht des Lieferanten nicht korrekt sind, ist der Kunde verpflichtet, die angemessenen Kosten des Lieferanten im Zusammenhang mit der Untersuchung der Reklamationen zu tragen.
35.8. Wenn eine Beanstandung nicht rechtzeitig erfolgt oder wenn der Kunde sie vom Lieferanten ausstellt, die Geräte und/oder Waren in Gebrauch genommen oder gelagert wurden, gelten die Geräte und/oder Waren als ordnungsgemäß geliefert.
Widerruf
Für einen Verbraucher besteht kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Datenschutz
6. Datenschutz und Datenverarbeitung
6.1. Wenn dies nach Ansicht des Lieferanten für die Erfüllung des Vertrags relevant sein sollte, informiert der Kunde den Lieferanten auf Anfrage des Lieferanten schriftlich über die Art und Weise, in der der Kunde seine Verpflichtungen gemäß den geltenden Regeln und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erfüllt.
6.2. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen von Personen frei, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden oder wurden und für die der verarbeitende Kunde gesetzlich verantwortlich ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Tatsachen, auf denen ein Anspruch beruht, dem Lieferanten zuzurechnen sind.
6.3. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für die Daten, die er bei der Inanspruchnahme einer vom Lieferanten erbrachten Dienstleistung verarbeitet. Der Auftraggeber garantiert gegenüber dem Lieferanten , dass Inhalt , Nutzung und/oder Verarbeitung der Daten nicht rechtswidrig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus irgendeinem Grund im Zusammenhang mit diesen Daten oder der Vertragserfüllung geltend gemacht werden.
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