Aconity3D GmbH
Aconity3D ist ein Systemanbieter für flexible anwendungsspezifische Additive Manufacturing (AM) Systeme für Metalle. Das Unternehmen ist im Aachener Hochtechnologieumfeld der RWTH und der Fraunhofer-Forschungsinstitute angesiedelt. Mit dem technologischen Hintergrund des Unternehmens in der Produktion und Informatik liegt der Fokus auf der Erweiterung des Standes der Technik im 3D-Druck von Metallteilen. Die Suche nach neuen Lösungen und die Zusammenarbeit mit Kunden bei der Innovation in diesem stark wachsenden Forschungsgebiet bringt weitere Geschäftsbereiche wie Beratung, Job-Shop, Prüfeinrichtungen und Materialvertrieb mit sich. Das tiefe Prozess- und Anlagenverständnis ermöglicht Aconity3D die Verarbeitung komplexester Materialien wie Magnesium, und Kohlenstoffstählen.
Metalle
Laserschmelzen
Wir versenden mit:
Aconity3D GmbH
An den Glaswerken 2
52134 Herzogenrath
Germany
E-mail: info@aconity3d.com
Phone: +49 2406 92749-0
Fax: +49 2406 92749-99
Internet: www.aconity3d.com
Managing directors
authorized to represent: Yves Hagedorn, Andreas Görres, Hendrik Blom
Register court: Aachen district court
Register number: HRB 18970
Tax number: 202/5768/1437
USt.-IdNr: DE295160526
Responsible according to § 55 Abs. 2 RStV:
Dr. Yves Hagedorn (address as above)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Aconity3D GmbH
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Aconity3D GmbH (im Folgenden „AN“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Unseren Bedingungen entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers (im Folgenden „AG“ genannt) erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
(2) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sowie gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss
(1) Alle Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Nach Bestellung des AG kommt der Vertrag durch die schriftliche Auftragsbestätigung des AN und entsprechend deren Inhalt zustande.
(2) Alle Angebote des AN werden unter dem Vorbehalt abgegeben, dass evtl. erforderliche außenwirtschafts-/exportrechtliche Genehmigungen von den zuständigen Behörden gegenüber dem AN erteilt werden.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem AN und dem AG zwecks Ausführung des Vertrages getroffen wurden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des AN nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(5) Angaben des AN zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(6) Der AN behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem AG zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der AG darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des AN weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des ANs diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
(7) Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dieser Vorbehalt gilt nicht für kurzfristige Lieferstörungen sowie für Fälle, in denen eine Nichtbelieferung vom AN zu vertreten ist. Er greift mithin nur in den Fällen, in denen der AN trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes die Ware unverschuldet nicht erhalten kann. Der AN wird den AG über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich in Kenntnis setzen. Bereits geleistete Zahlungen des AG werden umgehend erstattet.
(8) Der AG betätigt mit seinem Auftrag folgende Aussagen bezüglich der DUAL-USE-VO:
8.1 Bei den Bauteilen handelt es sich nicht um Güter von der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Dual-use-VO).
8.2 Güter und Technologien, die nicht von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind (nicht anwendbar bei Ausfuhren in Waffenembargoländer)
8.3 Bei den Fertigungsteilen handelt es such um andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme EU 2019/125 beschriebenen.
8.4 Bei den Bauteilen handelt es sich um andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme EU 2019/125 (708) beschriebenen.
8.5 Für dieses Erzeugnis gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 190) nicht.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab dem Werk des AN zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung, Versand- und Frachtkosten sowie bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des AN zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des AN (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim AN. Gerät der AG mit der Zahlung in Verzug, beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des AG aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG ein, die die Ansprüche des AN auf die Gegenleistung gefährden, oder erfährt der AN von unzureichender Liquidität des AG, oder hat der AG bei Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht, ist der AN bei Bestehen einer Vorleistungspflicht berechtigt, seine Leistung so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder eine Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der AG trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung Zug-um-Zug gegen die Leistung weder zum Bewirken der Gegenleistung noch zur Leistung einer Sicherheitsleistung bereit, steht dem AN ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen bleibt in diesem Fall ausdrücklich vorbehalten.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Vom AN in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller (technischen) Fragen voraus. Falls Anzahlungen des AG vereinbart sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Eingang der Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AG voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat bzw. die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(2) Der AG kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den AN auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der AN in Verzug. Hat der AG einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des AN auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
Will der AG darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem AN nach Ablauf der betreffenden Frist gem. Abs. 2, S. 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Ansprüche des AG auf Schadensersatz statt der Leistung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem AN, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der AN haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
(3) Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der AN bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des AG bestimmen sich dann nach Abs. 2 dieses Abschnitts.
(4) Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des AN, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(5) Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Der AN ist insbesondere berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche geltend zu machen, max. 15 %. Die Lagerkosten sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der AN einen höheren Schaden oder der AG einen geringeren Schaden nachweist. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(6) Höhere Gewalt oder beim AN oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den AN ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, verändern die in Ziffer 1 bis 3 dieses Abschnittes genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(7) Der AN ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde oder
• die Teillieferung für den AG im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem AG hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der AN erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
§ 5 Gefahrübergang, Versand, Verpackung, Versicherung
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe der Ware an das beauftragte Transportunternehmen auf den AG über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der AN noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Bei vom AG zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
(3) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des AN, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Die Sendung wird vom AN nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 6 Rechte am Liefergegenstand
Der AG erhält das materielle Eigentum an dem Liefergegenstand und der Dokumentation.
§ 7 Gewährleistung
(1) Der AG hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem AN unverzüglich, spätestens binnen 3 Werktagen Anzeige zu machen. Unterlässt der AN diese Anzeige, gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich, spätestens 3 Werktage nach Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Diese Regelungen gelten nicht, wenn der AN den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(2) Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung, es sei denn es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der AN gewährleistet, dass der Liefergegenstand der Produktbeschreibung sowie eventuellen weiteren vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Die Gewährleistungspflicht des AN gilt nicht in Bezug auf Schäden, die aufgrund von fehlerhaften Handlungen oder Unterlassungen des AG und dessen Mitarbeiter/ Erfüllungshilfen entstanden sind, sowie Schäden, die auf der Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung oder anderer Vorgaben beruhen.
(3) Soweit ein Mangel des Liefergegenstands vorliegt, ist der AN nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ersetzte Produkte und Teile gehen in das Eigentum des AN über.
(4) Kommt der AN seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der AG berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Ziffer § 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der AG ohne Zustimmung des ANs den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der AG die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Ansprüche des AG wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt unberührt.
(7) Eine im Einzelfall mit dem AG vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(8) Die Verjährungsverkürzung gemäß Ziffer (6) sowie der Ausschluss von Sachmängelansprüchen gemäß Ziffer (7) gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung (z.B. im Fall einer Verletzung des Nacherfüllungspflicht), die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des AN, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
(9) Die Haftung für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien sowie die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
§ 8 Haftung
(1) Hat der AN aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der AN beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (=etwa solcher, die der Vertrag dem AN nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf) und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Unabhängig von einem Verschulden des ANs bleibt eine etwaige Haftung des ANs bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(3) Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in § 4 abschließend geregelt.
(4) Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des AN für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
(5) Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
§ 9 Schutzrechte Dritter
(1) Der AN wird den AG gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch den vertragsgemäßen Liefergegenstand und die zugehörige Dokumentation in der Bundesrepublik Deutschland oder am Ort der Lieferung hergeleitet werden. Der AN übernimmt – sofern ihn ein Verschulden trifft - dem AG gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge, sofern der AG den AN von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkannt hat und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder dem AN überlässt oder nur im Einvernehmen mit dem AN führt.
(2) Stellt der AG die Nutzung des Liefergegenstands aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
(3) Sind gegen den AG Ansprüche gemäß Absatz 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann der AN auf seine Kosten den Liefergegenstand in einem für den AG zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jeder Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Im diesem Fall wird der AN dem AG die gezahlte Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung des Liefergegenstands berücksichtigenden Betrages zurückerstatten.
(4) Weitergehende Ansprüche des AG wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 10 Anwendungstechnische Hinweise
(1) Die Gebrauchsanweisungen und Wartungspläne des AN sind allgemeine Richtlinien. Sie beruhen auf praxisnahen Erfahrungen des AN und erfolgen nach bestem Wissen. Wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke des einzelnen Produkts und wegen der jeweiligen besonderen Gegebenheiten/Arbeitsbedingungen obliegt dem AG die eigene Erprobung.
(2) Auch bei anwendungstechnischer Unterstützung des AG durch den AN trägt der AG das Risiko des Eintritts des von ihm verfolgten Vertragszwecks.
(3) Aus den vorstehenden Gründen haftet der AN – außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit - nicht für die Richtigkeit der Angaben in den
Gebrauchsanweisungen/Wartungsplänen sowie für anderweitig erfolgte Beratung, es sei denn, die Beratung ist Bestandteil der vom AN geschuldeten vertraglichen Leistung. In diesem Fall gelten die Regelungen in § 9.
(4) Darüber hinaus hat der AG die mit dem Produkt ausgelieferten Warnhinweise zu beachten.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem AN aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum des AN. Darüber hinaus behält sich der AN das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem AG vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
AN berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch den AN liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der AN ist nach Rücknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des AG – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der AG ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der AN Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem AN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den dem AN entstandenen Ausfall.
(5) Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem AG nicht gestattet.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den AG wird stets für den AN vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
(7) Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AG dem AN anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der AG verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den AN.
(8) Der AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem AN.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Die Parteien werden gegenseitige mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig mitgeteilte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer des Vertrages sowie für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages geheim halten und Dritten nicht zugänglich machen.
(2) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die dem anderen Vertragspartner bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass der jeweils andere Vertragspartner dies zu vertreten hat, oder die einem Vertragspartner von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die von der anderen Vertragspartei nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder die vom jeweiligen Vertragspartner zur Bekanntmachung schriftlich frei gegeben worden sind.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AN an Dritte übertragen werden.
(2) Sofern der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des AN
Gerichtsstand; der AN ist jedoch berechtigt, den AG auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.
Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher
Widerrufsrecht für Verbraucher
Soweit der Kunde Verbraucher ist, steht ihm ein Widerrufsrecht nach den nachfolgenden Bestimmungen zu.
Widerrufsbelehrung / Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie dem Vertragspartner (Aconity3D GmbH, An den Glaswerken 2, 52134 Herzogenrath, Deutschland, Telefon+49 2406 92749-0, Telefax: +49 2406 92749-99, E-Mail: info@aconity3d.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, hat der Vertragspartner Aconity3D Ihnen alle Zahlungen, die sie von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von Aconity3D angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei Aconity3D eingegangen ist. Die Rückzahlung erfolgt auf dasselbe Zahlungsmittel, das bei Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben. Die Rückzahlung kann verweigern werden, bis Aconity3D die Waren wieder zurückerhalten habt oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie Aconity3D über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren trägt der Verbraucher. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Ein Widerrufsrecht besteht außerdem nicht für Kunden, die keine Verbraucher sind. Verbraucher sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserem Unternehmen und unseren Dienstleistungen. Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Nachfolgend informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und Ihre diesbezüglichen Rechte.
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Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zu folgenden Zwecken:
Abwicklung und Erfüllung von Verträgen
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Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs
Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art, Zweck und Rechtsgrundlage
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Erfüllung eines Vertrages oder Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen
Einwilligung des Betroffenen
Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen
Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen
Empfänger der Daten
Ihre Daten können an folgende Empfänger weitergegeben werden:
Externe Dienstleister, die uns bei der Datenverarbeitung unterstützen
Gesetzliche Stellen und Behörden im Rahmen rechtlicher Verpflichtungen
Dauer der Datenspeicherung
Wir speichern Ihre Daten nur solange, wie es für die jeweiligen Verarbeitungszwecke notwendig ist oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen.
Ihre Rechte als betroffene Person
Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch. Bitte kontaktieren Sie uns dazu unter den oben genannten Kontaktdaten.
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Sie haben das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.
Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO
Einzelfallbezogenes Widerspruchtsrecht:
Sie haben das Recht aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO (Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung von Daten zu Werbezwecken
In Einzelfällen verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten, um Direktwerbung zu betreiben. Sie haben das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, sofern es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widersprechen Sie der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten.
Der Widerspruch in den o.g. Fällen kann formfrei erfolgen und sollte telefonisch oder möglichst mit dem Betreff „Widerspruch“ gerichtet werden an:
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