Franken Guss GmbH & Co. KG
ist der Spezialist für maßgeschneiderte Lösungen aus Eisen- und Aluminiumguss sowie in der Additiven Fertigung aus Kitzingen: anspruchsvolle Prototypen, wegweisende Technikkomponenten und Serienfertigungen an einem Standort. Der schnellste Weg von der Inspiration zum Bauteil: Franken Guss setzt digitale Daten per Laser in Hightech-Teile um.
Wir bilden die ganze Prozesskette der Additiven Fertigung ab:
· Technische Beratung
· Datenvorbereitung
· Bauteilfertigung
· Mechanische Nachbearbeitung
· Wärmebehandlung
· Qualitätskontrolle mittels 3D-Scanner &
Materialuntersuchungen
· Reverse Engineering
· Aluminumlegierungen: EN AC-AlSi10Mg (239), EN AC-AlSi9Cu3 (226) und StrenghtAL
Zertifikate:
· Zertifikat ISO 50001:2001 (PDF)
· Zertifikat ISO 14001:2015 (PDF)
· Zertifikat DIN EN ISO 9001:2015 (PDF)
· Zertifikat IATF 16949 (PDF)
· Unternehmenspolitik (PDF)
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Gerne senden wir Ihnen weitere Informationen wie unser technisches Datenblatt mit dazugehörigen Materialdatenblättern zu.







































































Wir versenden mit:



Franken Guss GmbH & Co. KG
An der Jungfernmühle 1, 97318 Kitzingen
+49 9321 932-555
+49 9321 932-225
info[at]frankenguss.de
Geschäftsführer (V.i.S.d.P.):
Dipl.-Ing. Josef Ramthun
HRA 6275, Amtsgericht Würzburg
USt-ID: DE815084050
Komplementär:
Franken Guss Verwaltungs GmbH
Redaktionelle Gesamtverantwortlichkeit im Sinne des § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV):
Franken Guss GmbH & Co. KG, An der Jungfernmühle 1, 97318 Kitzingen
Liefer- und Zahlungsbedingungen Franken Guss GmbH & Co. KG, Stand: Juni 2016
Liefer- und Zahlungsbedingungen (PDF)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.2 Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns nur insoweit verbindlich, als sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Weder unterlassener Widerspruch noch Ausführung von Lieferungen und Leistungen stellen eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Käufers dar.
1.3 Der auf Grundlage dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zwischen uns und dem Käufer geschlossene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Teilen von einzelnen Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Die Vertragsparteien werden unwirksame Bestimmungen alsbald durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
1.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Matrizen, Schablonen, Mustern, Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln und anderen Unterlagen (im folgenden Unterlagen genannt) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden oder für Dritte genutzt werden und sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2. Preise
2.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Sie gelten für Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackung.
2.2 Die Preise sind freibleibend und unverzollt. Die Berechnung erfolgt zu den am Liefertag maßgeblichen Preisen.
2.3 Wird die Ware in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Wirtschaftsunion (EU) geliefert, so ist der Käufer verpflichtet, uns vor Versendung seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, über die die Lieferung abgewickelt wird, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Rechnungen sind, falls Kredit eingeräumt wird, bei Rechnungseingang bis zum 15. des Monats, bis zum 25. des Monats ohne Abzug oder bei Rechnungseingang bis zum Ende des Monats bis zum 15. des Folgemonats ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind wir berechtigt, gemäß den einschlägigen rechtlichen Vorschriften Verzugszinsen zu berechnen.
3.2 Der Käufer ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nur berechtigt, soweit diese von uns schriftlich anerkannt worden sind.
3.3 Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigen uns, unsere sämtlichen bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung -unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel- sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheits-leistung auszuführen.
3.4 Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Käufer gegen uns hat.
3.5 Zwischen den Parteien können abweichende Bedingungen individuell vereinbart werden.
4. Lieferung
4.1 Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.3 Bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (ins-besondere Streik oder Aussperrung), Ausbleiben der Leistung von Zulieferern, an dem uns kein Verschulden trifft, sowie sonstigen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird uns durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Über das Vorliegen der genannten Umstände werden wir den Käufer in wichtigen Fällen unverzüglich benachrichtigen.
4.4 Kommen wir in Verzug, kann der Käufer – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4.5 Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 4.4 genannte Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns möglicherweise gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Der Käufer kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
4.6 Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung von Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
4.7 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
5. Versand und Gefahrübergang
5.1 Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Für die Auslegung der verwendeten Lieferklauseln gelten die Incoterms in der am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Fassung.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.3 Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Andere Verpackungsmittel (Behälter, Boxpaletten etc.) bleiben unser Eigentum und sind unverzüglich frachtfrei an uns zurückzusenden.
5.4 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
6.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so ist der Käufer verpflichtet, uns hieran anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört.
6.3 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Anderweitige Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind dem Käufer nicht gestattet.
6.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des von uns ausgewiesenen Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem anteiligen Miteigentum nach Ziffer 6.2 entsprechenden Forderungsanteil.
6.5 Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt oder sonstige Umstände eintreten, die unsere Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers gefährden. In diesem Fall ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6.6 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn vom Käufer selbst oder von Dritten gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen. Die Rückforderung, aber nicht die bloße Rücknahme der Vorbehaltsware gilt als Rücktritt vom Vertrag.
6.7 Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe, sowie die Geltendmachung von Rechten Dritter auf die bzw. an der Vorbehaltsware oder auf die bzw. an den abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich mitzuteilen.
6.8 Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, übersteigt, werden wir auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.
7. Sachmängel
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
7.1 Diejenige Ware, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweist, ist nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Eine Nacherfüllung “ gleich in welcher Form “ stellt jedoch kein Anerkenntnis eines Anspruchs des Verkäufers dar.
7.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.
7.3 Der Käufer hat Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
7.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in dem Umfang zu-rückgehalten werden, wie diese in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, entstandene Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
7.5 Der Käufer hat jedoch stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
7.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.7 Mängelansprüche bestehen nicht,
(i) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
(ii) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit
(iii) bei natürlicher Abnutzung
(iv) bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaftem Einbau oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
(v) sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der von uns gelieferten Ware oder an anderen Erzeugnissen mit Auswirkungen auf die von uns gelieferte Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.8 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.9 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns gilt ferner Ziffer 7.8 entsprechend.
7.10 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
8.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Erfüllungsortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Käufer innerhalb der in Ziffer 7.2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betroffenen Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 10.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Käufer eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen dann nicht, soweit der Käufer uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche nicht unverzüglich schriftlich verständigt und damit eine Verschlechterung unserer Rechtsposition verbunden ist. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
8.2 Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
8.3 Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutz-rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
8.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 8.1 a) geregelten Ansprüche des Käufers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 7.4, 7.5 und 7.9 entsprechend.
8.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechend.
8.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und/oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
9. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
9.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies für uns wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
10. Sonstige Schadensersatzansprüche
10.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadens-ersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.3 Soweit dem Käufer nach dieser Ziffer 10 Schadensersatzansprüche zu-stehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7.2.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort ist Kitzingen. Erfolgt die Lieferung aus einem unserer Werke, aus einer unserer Niederlassungen bzw. vom Ort eines mit uns verbundenen Unternehmens, ist Erfüllungsort für Lieferungen der Ort des betreffenden Werkes, der betreffenden Niederlassung bzw. der Ort des mit uns verbundenen Unternehmens. Erfüllungsort für Zahlungen ist Kitzingen.
11.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Würzburg. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers Klage zu erheben.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
Siehe in AGB
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